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Annahmekriterien der Versicherer

 

Der folgende Text soll Ihnen näherbringen, welche Kriterien im Rahmen der Aufnahme in die private Krankenversicherung bei Vorerkrankungen, wie Burnout, ADHS, Depressionen oder Anorexie von den Versicherern zu Grunde gelegt werden, um ein Urteil über die Versicherbarkeit treffen zu können.

 

Burnout

 

Sobald man innerhalb der letzten drei Jahre in ambulanter oder stationärer Behandlung war, wird man in der Regel abgelehnt. Falls der Arzt jedoch die vollkommene Genesung ausspricht und dies in seinem Bericht dokumentiert, besteht die Möglichkeit der Annahme. Zusatzversicherungen, wie etwa im Zahnbereich, stehen hierbei in keinerlei Verbindung zur Vorerkrankung und werden somit problemlos angenommen.

 

ADHS (=Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom mit Hyperaktivität)

 

Erkrankte müssen häufig mit einer Ablehnung rechnen, da die Auswirkungen für den Versicherer schwer einzuschätzen sind. Die Folgen können auch erst nach zwei bis drei Jahren auftreten und sich in Form von Depressionen oder Störungen in der Fein- und Grobmotorik äußern. Allerdings kann man nach einer beschwerdefreien Zeit von 2 Jahren mit einem Arztbericht eine Annahme ermöglichen. Das Versicherungsunternehmen hält dafür eine explizite Rücksprache mit dem behandelnden Arzt.  Auch hierbei sind Zusatzversicherungen meist kein Problem.

 

Depression

 

Bei Depressionen wird ähnlich wie mit ADHS umgegangen. Nach 2 Jahren Beschwerdefreiheit und einem explizitem Arztbericht kann eine Annahme ermöglicht werden.

 

Anorexie (=Magersucht)

 

Anorexie tritt immer häufiger bei jungen Leuten auf, die sich bis auf die Knochen abmagern, um beispielsweise ihren Idolen ähnlicher zu sein. Hier erfolgt seitens der Versicherer grundsätzlich ein Ausschluss, da eventuelle Folgeerkrankungen des Herzes, der Leber, der Niere oder des Gehirns resultieren, die allerdings auch erst in zehn Jahren zur Erscheinung kommen können. Dieses Risiko wollen viele Versicherer nicht übernehmen. Somit sind Arztberichtanforderungen des Versicherers häufig nicht vorgesehen, doch wenn der potenzielle Kunde einen Bericht mitschickt, wird dieser gesichtet. Die Wahrscheinlichkeit der Annahme bleibt jedoch gering.

 

Die Gesundheitsfragen sind dennoch stets wahrheitsgemäß zu beantworten, da eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung eine Obliegenheitsverletzung ist und den Versicherer im Krankheitsfall von der Leistungspflicht befreit.

 

Diese Ergebnisse konnten wir auf Grund von mehreren Telefoninterviews mit verschiedenen Versicherungsgesellschaften erarbeiten. Für die Unterstützung der Versicherer möchten wir uns an dieser Stelle nochmals herzlich bedanken.
 

 

 

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